Gewaltenteilung
Die Gewaltenteilung, ein tragendes demokratisches Gestaltungsprinzip, geht auf Montesquieu zurück, dem "Vater der neuzeitlichen liberalen Gewaltenteilungslehre". Durch eine exakte Trennung der drei Bereiche Legislative, Exekutive und Judikative werden die gesetzgebende, die ausführende und die rechtsprechende Gewalt von unterschiedlichen Institutionen und Personen ausgeübt, so dass eine Mäßigung der Staatsgewalt im demokratischen Sinne entsteht und beispielsweise Diktaturen ein Riegel vorgeschoben wird.
In Deutschland tat man sich zunächst schwer mit diesem Prinzip der Gewaltenteilung. Die Verfassung von 1871 sah noch kein demokratisch gewähltes Parlament vor, in der Weimarer Verfassung wurde die Gewaltenteilung nur unvollständig realisiert und von den Nationalsozialisten im Zuge der Gleichschaltung völlig beseitigt. Erst mit dem Grundgesetz wurde das Prinzip der Gewaltenteilung in Artikel 20 vollständig eingeführt. Es ist einer jener Artikel, die qua Gesetz in keinem Fall geändert werden dürfen.
Wer die Gesetze erlässt, wer sie ausführt und wer schließlich darüber richtet, ob die Ausführung rechtens ist: In keinem der genannten Bereiche darf eine gegenseitige Beeinflussung oder Einwirkung stattfinden; auch die in den jeweiligen Bereichen handelnden Personen und Organe müssen voneinander getrennt sein. Nur so kann die Freiheit und Würde des Menschen gewahrt werden, die wichtigste Aufgabe einer demokratischen Gesellschaft.
Autor/in: Simone Lepetit (Rechtsanwältin), 12.12.2006